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§ 14 LFBAG-APO

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute12.06.2026 BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. II Nr. 135/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG-APO

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).

Text

Prüfungsgegenstände (Prüfungspläne)

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für jedes Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins, LFBAG 2024) sind, gegliedert nach Facharbeiter- und Meisterausbildung, diejenigen Prüfungen abzuhalten, die im jeweiligen Prüfungsplan (Anlagen), beschrieben sind.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskandidaten haben die im jeweiligen Prüfungsplan für die Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände vorgesehenen Prüfungen gemäß der festgelegten Prüfungsart (schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen) der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung und die allfällige Zusatzprüfung im Rahmen einer Schwerpunktausbildung für das jeweilige Ausbildungsgebiet abzulegen, um die Ausbildung abzuschließen, es sei denn, Prüfungen bzw. Teilprüfungen können in Anwendung von Paragraph 35, oder Paragraph 36, Absatz 3, oder Absatz 4, LFBAG 2024 für Facharbeiterprüfungen gemäß Paragraph 15, angerechnet werden.
  3. Absatz 3,Für Meisterprüfungen gilt, dass Prüfungen bzw. Teilprüfungen von der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle dann in Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 22, LFBAG 2024 gemäß Paragraph 15, angerechnet werden können, wenn der Kandidat durch die Vorlage geeigneter Zeugnisse oder sonstiger Nachweise bzw. Belege zu einschlägigen Meisterprüfungsgegenständen sein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen kann, dass die Einschlägigkeit der von ihm bereits absolvierten Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen bzw. erfolgreich abgelegten Prüfungen in den betreffenden Prüfungsgegenständen festgestellt wird.

Schlagworte

Facharbeiterausbildung, Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle, Ausbildungsmaßnahme

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278414