Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).
Text
Anrechnung von Prüfungsgegenständen bzw. Übernahme von Noten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Auf Antrag eines Prüfungskandidaten hat die für die Zulassung zur Prüfung zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für einzelne Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände bereits abgelegte Prüfungen anzurechnen (§ 44 Abs. 1 Z 22 LFBAG 2024), wenn der Prüfungskandidat nachweisen kann, dass er eine Prüfung des gleichen Inhaltes und mit mindestens dem gleichen Umfang, Schwierigkeitsgrad und von gleicher Art und Dauer im Rahmen einer gleich- oder höherwertigen Ausbildung erfolgreich abgelegt hat.Auf Antrag eines Prüfungskandidaten hat die für die Zulassung zur Prüfung zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für einzelne Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände bereits abgelegte Prüfungen anzurechnen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 22, LFBAG 2024), wenn der Prüfungskandidat nachweisen kann, dass er eine Prüfung des gleichen Inhaltes und mit mindestens dem gleichen Umfang, Schwierigkeitsgrad und von gleicher Art und Dauer im Rahmen einer gleich- oder höherwertigen Ausbildung erfolgreich abgelegt hat.
(2)Absatz 2,Im Prüfungsprotokoll sowie im Zeugnis ist bei erfolgter Anrechnung beim jeweiligen Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand der Wortlaut „Anrechnung“ bzw. „A“ zu vermerken.
(3)Absatz 3,Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Noten von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die im Rahmen von Ausbildungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen oder an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten abgelegt worden sind, wie folgt in das Prüfungsprotokoll sowie in das Zeugnis zu übernehmen:
bei Facharbeiterprüfungen von Lehrlingen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Berufsschulabschluss nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, der Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand im einschlägigen Prüfungsplan angeführt ist und die Prüfung, für die die Noten übernommen werden sollen, vom Umfang des Prüfungsstoffes und von den Anforderungen in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Art und Dauer zur Prüfung gemäß Prüfungsplan als gleichwertig zu betrachten ist;
bei allen anderen Prüfungen bzw. Teilprüfungen, wenn eine vom Umfang des Prüfungsstoffes und von den Anforderungen in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Art und Dauer der Prüfung als gleichwertig zu betrachtende Prüfung im Rahmen einer anderen gleich- oder höherwertigen einschlägigen Ausbildung an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bzw. an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nachweislich erfolgreich abgelegt worden ist. Die Ablegung der entsprechenden Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und der Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand muss im einschlägigen Prüfungsplan angeführt sein. Die zu übernehmenden Noten müssen im Prüfungsplan definiert sein.
(4)Absatz 4,Abgelegte Prüfungen in den in der in Anlage A beschriebenen Gegenständen des Teillehrganges (des Moduls) „Allgemeinbildung“ („Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ und „Politische Bildung“) sind jedenfalls dann anzurechnen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der angehende Facharbeiter oder Meister diesen Teillehrgang (dieses Modul) gemäß § 3 Abs. 8 nicht absolvieren musste.Abgelegte Prüfungen in den in der in Anlage A beschriebenen Gegenständen des Teillehrganges (des Moduls) „Allgemeinbildung“ („Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ und „Politische Bildung“) sind jedenfalls dann anzurechnen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der angehende Facharbeiter oder Meister diesen Teillehrgang (dieses Modul) gemäß Paragraph 3, Absatz 8, nicht absolvieren musste.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle, Berufsschule
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278415