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§ 16 LFBAG-APO

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute12.06.2026 BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. II Nr. 135/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG-APO

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).

Text

Durchführung der Prüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Prüfungen im Sinne des Paragraph 37, (Facharbeiterprüfung) und des Paragraph 41, (Meisterprüfung) bzw. des Paragraph 38 und des Paragraph 42, (Zusatzprüfungen in Ausbildungsschwerpunkten) des LFBAG 2024 sind vor der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten Prüfungskommission (Paragraph 50, LFBAG 2024) abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungen hat der jeweilige Vorsitzende der Prüfungskommission zu leiten. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen sowie für die Einhaltung der für die Durchführung der Prüfungen maßgeblichen Bestimmungen zu sorgen. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob Ausschlussgründe gemäß Paragraph 50, Absatz 8 und 9 LFBAG 2024 vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungen sind öffentlich, sofern vom Prüfungskandidaten bzw. von einem der Prüfungskandidaten kein Einspruch erhoben wird. Der Vorsitzende der Prüfungskommission darf nach Anhörung des Prüfungskandidaten die Anzahl der Zuhörer nur insoweit einschränken, als dies aufgrund der räumlichen Verhältnisse unbedingt notwendig ist, um eine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes zu verhindern.
  4. Absatz 4,Vor Beginn der Prüfung sind die Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren.
  5. Absatz 5,Bei der Durchführung der Prüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Prüfungskandidat die Möglichkeit hat, kompetenzorientiert sowohl seine theoretischen Kenntnisse als auch seine praktischen Fertigkeiten in gebührendem Ausmaß unter Beweis zu stellen.
  6. Absatz 6,Prüfungskandidaten, die nachweislich eine auf Täuschung angelegte Handlung begehen, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um den vorgesehenen Ablauf und die Qualität der Ergebnisse der Prüfung zu gewährleisten. Das gleiche gilt, wenn sich ein Prüfungskandidat eines grob ungebührlichen Verhaltens gegenüber der Prüfungskommission schuldig gemacht hat. Im Falle eines Ausschlusses von der Prüfung gilt die Prüfung bzw. Teilprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
  7. Absatz 7,Bei Abbruch der Prüfung durch einen Prüfungskandidaten während der Prüfung bzw. Teilprüfung gilt, wenn nicht wichtige Gründe für den Abbruch vorliegen, diese Prüfung bzw. Teilprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
  8. Absatz 8,In den Fällen gemäß Absatz 6 und 7 hat die Prüfungskommission über einen allfälligen Ausschluss bzw. über das Gewicht der Gründe für den Abbruch zu entscheiden. Paragraph 17, Absatz eins, ist anzuwenden.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278416