Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).
Text
Wiederholungsprüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Eine Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung, eine Teilprüfung einer solchen Prüfung (§ 37bzw. § 41 LFBAG 2024) sowie eine Schwerpunktprüfung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) darf, wenn sie nicht bestanden worden ist, dreimal wiederholt werden.Eine Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung, eine Teilprüfung einer solchen Prüfung (Paragraph 37 b, z, w, Paragraph 41, LFBAG 2024) sowie eine Schwerpunktprüfung (Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024) darf, wenn sie nicht bestanden worden ist, dreimal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Eine Abschlussprüfung gemäß § 37 Abs. 4 bzw. kommissionelle Abschlussprüfung gemäß § 41 Abs. 4 LFBAG 2024 muss zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit „Nicht genügend“ (5) bewertet worden sind, anderenfalls ist die Prüfung nur in den Prüfungsgegenständen zu wiederholen, in denen sie nicht bestanden worden ist.Eine Abschlussprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, bzw. kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Paragraph 41, Absatz 4, LFBAG 2024 muss zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit „Nicht genügend“ (5) bewertet worden sind, anderenfalls ist die Prüfung nur in den Prüfungsgegenständen zu wiederholen, in denen sie nicht bestanden worden ist.
(3)Absatz 3,Bei einer gänzlichen Wiederholung von Abschlussprüfungen gemäß Abs. 2 ist ein neuerliches Antreten zur Prüfung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem oder zwei Prüfungsgegenständen frühestens nach zwei Wochen zulässig.Bei einer gänzlichen Wiederholung von Abschlussprüfungen gemäß Absatz 2, ist ein neuerliches Antreten zur Prüfung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem oder zwei Prüfungsgegenständen frühestens nach zwei Wochen zulässig.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission ist dazu befugt, auf der Grundlage der Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung im Einzelfall eine Verkürzung der Wartefristen gemäß Abs. 3 zu gewähren.Die Prüfungskommission ist dazu befugt, auf der Grundlage der Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung im Einzelfall eine Verkürzung der Wartefristen gemäß Absatz 3, zu gewähren.
Schlagworte
Facharbeiterprüfung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278420