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§ 20 LFBAG-APO

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute12.06.2026 BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. II Nr. 135/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG-APO

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Eine Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung, eine Teilprüfung einer solchen Prüfung (Paragraph 37 b, z, w, Paragraph 41, LFBAG 2024) sowie eine Schwerpunktprüfung (Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024) darf, wenn sie nicht bestanden worden ist, dreimal wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Eine Abschlussprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, bzw. kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Paragraph 41, Absatz 4, LFBAG 2024 muss zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit „Nicht genügend“ (5) bewertet worden sind, anderenfalls ist die Prüfung nur in den Prüfungsgegenständen zu wiederholen, in denen sie nicht bestanden worden ist.
  3. Absatz 3,Bei einer gänzlichen Wiederholung von Abschlussprüfungen gemäß Absatz 2, ist ein neuerliches Antreten zur Prüfung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem oder zwei Prüfungsgegenständen frühestens nach zwei Wochen zulässig.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission ist dazu befugt, auf der Grundlage der Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung im Einzelfall eine Verkürzung der Wartefristen gemäß Absatz 3, zu gewähren.

Schlagworte

Facharbeiterprüfung

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278420