Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
4. Abschnitt
Inkrafttreten, Anwendung und Hinweis
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 59 Abs. 7 LFBAG 2024 diejenigen als Bundesgesetze geltenden Vorschriften, die die Länder als allgemeine Teile von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen haben sowie jene Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die sich auf die Gegenstände „Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ sowie „Politische Bildung“ beziehen, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß Paragraph 59, Absatz 7, LFBAG 2024 diejenigen als Bundesgesetze geltenden Vorschriften, die die Länder als allgemeine Teile von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen haben sowie jene Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die sich auf die Gegenstände „Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ sowie „Politische Bildung“ beziehen, außer Kraft.
Schlagworte
Ausbildungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278421