Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstequalitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
5. Abschnitt
Übermittlung und Veröffentlichung der Parameter für die Dienstequalität
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in §§ 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in Paragraphen 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 genannten Daten sind als Open Data unter der Lizenz Namensnennung 4.0 International, CC BY 4.0 allgemein verfügbar zu machen.Die unter Absatz eins, genannten Daten sind als Open Data unter der Lizenz Namensnennung 4.0 International, CC BY 4.0 allgemein verfügbar zu machen.
(3)Absatz 3,Die unter Abs. 1 genannten Daten sind von den Verpflichteten in einer maschinenlesbaren, automatisiert weiter verarbeitbaren Form zu veröffentlichen. Die konkrete Schnittstellenspezifikation ist von der Regulierungsbehörde auf deren Webseite zu veröffentlichen.Die unter Absatz eins, genannten Daten sind von den Verpflichteten in einer maschinenlesbaren, automatisiert weiter verarbeitbaren Form zu veröffentlichen. Die konkrete Schnittstellenspezifikation ist von der Regulierungsbehörde auf deren Webseite zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Ausgenommen von der Übermittlungspflicht nach Abs. 1 sind Verpflichtete mit weniger als 1000 Endnutzern; soweit es sich um Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 TKG 2021 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern jeweils im Bundesgebiet.Ausgenommen von der Übermittlungspflicht nach Absatz eins, sind Verpflichtete mit weniger als 1000 Endnutzern; soweit es sich um Anbieter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, TKG 2021 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern jeweils im Bundesgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278506