Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstequalitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
6. Abschnitt
Qualitätszertifizierungsmechanismen
Qualitätszertifizierungsmechanismen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Im Fall einer nicht fristgerechten, unvollständigen oder unplausiblen Übermittlung der Daten oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die übermittelten Daten nicht der tatsächlich angebotenen Qualität entsprechen, kann die Regulierungsbehörde eine Überprüfung vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
(2)Absatz 2,Die Kosten dieser Überprüfung sind vom Verpflichteten zu tragen.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278507