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§ 14 DQV

Fassungen
ab 16.06.2026 — BGBl. II Nr. 138/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute16.06.2026 BGBl. II Nr. 138/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstequalitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

16.06.2026BGBl. II Nr. 138/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DQV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

6. Abschnitt
Qualitätszertifizierungsmechanismen

Qualitätszertifizierungsmechanismen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Fall einer nicht fristgerechten, unvollständigen oder unplausiblen Übermittlung der Daten oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die übermittelten Daten nicht der tatsächlich angebotenen Qualität entsprechen, kann die Regulierungsbehörde eine Überprüfung vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
  2. Absatz 2,Die Kosten dieser Überprüfung sind vom Verpflichteten zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278507