Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Massenbilanzsystem
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wirtschaftsteilnehmer müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss den Anforderungen des Zertifizierungssystems gemäß § 5 Abs. 1 entsprechen.Wirtschaftsteilnehmer müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss den Anforderungen des Zertifizierungssystems gemäß Paragraph 5, Absatz eins, entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Betreiber des Zertifizierungssystems festzulegen.
Schlagworte
Herstellungskette
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278516