Rechtstracker.at

§ 5 WstV

Fassungen
ab 16.06.2026 — BGBl. II Nr. 139/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute16.06.2026 BGBl. II Nr. 139/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.06.2026BGBl. II Nr. 139/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WstV

Index

58/02 Energierecht

Text

Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wirtschaftsteilnehmer haben sich zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben gemäß den Paragraphen 2 bis 4 eines Zertifizierungssystems zu bedienen, welches von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannt sein muss.
  2. Absatz 2,Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben sowie die Ausstellung der Zertifikate an Wirtschaftsteilnehmer erfolgt durch Zertifizierungsstellen nach Maßgabe des jeweiligen Zertifizierungssystems.
  3. Absatz 3,Die Umweltbundesamt GmbH ist dazu berechtigt, Vor-Ort-Kontrollen zu begleiten. Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch diese möglich ist.
  4. Absatz 4,Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Zertifizierungsstellen haben im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 2, auch die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Unionsdatenbank eingegebenen Daten zu überprüfen. Zu diesem Zweck können Datensysteme Dritter, die die Daten als Mittler erheben, genutzt werden, sofern die Europäische Kommission über diese Nutzung informiert wurde.

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013193

Dokumentnummer

NOR40278517