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§ 6 WstV

Fassungen
ab 16.06.2026 — BGBl. II Nr. 139/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute16.06.2026 BGBl. II Nr. 139/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.06.2026BGBl. II Nr. 139/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WstV

Index

58/02 Energierecht

Text

Registrierung von Zertifizierungsstellen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Anlagenbetreiber mit Sitz im Inland ausstellen, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren. Die Umweltbundesamt GmbH hat Zertifizierungsstellen auf Antrag zu registrieren, wenn diese
    1. Ziffer eins
      eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von Anlagenbetreibern nachweisen;
    2. Ziffer 2
      sich schriftlich dazu verpflichten, die von dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Maßnahmen zu dulden sowie
    3. Ziffer 3
      geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen sich ihre Befähigung zur Zertifizierung nach dieser Verordnung ergibt.
    Hat sich eine Zertifizierungsstelle bereits im Rahmen der Zertifizierung von Biomasse bei der Umweltbundesamt GmbH registriert, so muss sie diese Registrierung aktualisieren, um Zertifizierungen auf Grundlage dieser Verordnung durchführen zu dürfen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
    3. Ziffer 3
      alle Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle tätig ist.
  3. Absatz 3,Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die Umweltbundesamt GmbH hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke der Registrierung hat die Umweltbundesamt GmbH ein automationsunterstütztes Register zu betreiben, welches auf dem elektronischen Register gemäß Paragraph 22, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, basiert. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln.

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013193

Dokumentnummer

NOR40278518