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§ 7 WstV

Fassungen
ab 16.06.2026 — BGBl. II Nr. 139/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute16.06.2026 BGBl. II Nr. 139/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.06.2026BGBl. II Nr. 139/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WstV

Index

58/02 Energierecht

Text

Überwachung der Zertifizierungsstellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
    3. Ziffer 3
      Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
    4. Ziffer 4
      Auskünfte zu verlangen,
    soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise der betroffenen Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Stellt die Umweltbundesamt GmbH bei Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder bei einer Maßnahme gemäß Absatz eins, Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, so hat sie den Betreiber des Zertifizierungssystems und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hierüber zu informieren. Hat die betroffene Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets, so hat die Umweltbundesamt GmbH außerdem jene nationale Behörde zu informieren, die die betroffene Zertifizierungsstelle akkreditiert hat.
  3. Absatz 3,Auf Anfrage des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Umweltbundesamt GmbH Informationen und Unterlagen gemäß Absatz eins, an diesen zu übermitteln.

Schlagworte

Geschäftszeit, Geschäftsraum, Betriebsraum

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013193

Dokumentnummer

NOR40278519