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§ 4 FH-GuK-AV 2026

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. II Nr. 152/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 152/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. II Nr. 152/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-GuK-AV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

Mindestanforderungen an die Studierenden

Paragraph 4,

Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Absolvierung der Ausbildung und die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche berufsspezifische Eignung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

25.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20013199

Dokumentnummer

NOR40278631