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§ 5 FH-GuK-AV 2026

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. II Nr. 152/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 152/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. II Nr. 152/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-GuK-AV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mindestanforderungen an das Lehrpersonal – Leitung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege abgeschlossen haben,
    2. Ziffer 2
      über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und
    3. Ziffer 3
      pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.
  2. Absatz 2,Als Lehrende der medizinischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Angehörige von Gesundheitsberufen heranzuziehen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und für die Vermittlung der Lehrinhalte pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
  4. Absatz 4,Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Angehörige/ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG heranzuziehen, die/der über eine pädagogisch-didaktische Eignung verfügt.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

25.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20013199

Dokumentnummer

NOR40278632