Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mindestanforderungen an das Lehrpersonal – Leitung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die
eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege abgeschlossen haben,
über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und
pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.
(2)Absatz 2,Als Lehrende der medizinischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Angehörige von Gesundheitsberufen heranzuziehen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und für die Vermittlung der Lehrinhalte pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(4)Absatz 4,Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Angehörige/ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 GuKG heranzuziehen, die/der über eine pädagogisch-didaktische Eignung verfügt.Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Angehörige/ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG heranzuziehen, die/der über eine pädagogisch-didaktische Eignung verfügt.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278632