Rechtstracker.at

Anl. 2 GuK-SV 2026

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. II Nr. 153/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 153/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. II Nr. 153/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-SV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 2

Q U A L römisch eins F römisch eins K A T römisch eins O N S P R O F römisch eins L
KINDER- UND JUGENDLICHENPFLEGE

Spezialisierungsspezifischer Teil

römisch eins. Pflegerische Kompetenzen in der Kinder- und Jugendlichenpflege Die Absolventinnen und Absolventen können…

  1. Ziffer eins
    Fachwissen zur Entwicklungspsychologie sowie zur motorischen, psychomotorischen und sprachlichen Entwicklung anwenden;
  2. Ziffer 2
    die Bedeutung der Kindheit und den Perspektivenwechsel in Bezug auf die menschliche Entwicklung vor dem Hintergrund des Generationenwandels erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  3. Ziffer 3
    die pflegerische Erstversorgung sowie die Pflege von gesunden Neugeborenen familienzentriert und entwicklungsfördernd übernehmen;
  4. Ziffer 4
    Fachwissen zur Ernährung von gesunden Neugeborenen und über Grundlagen des Stillens anwenden und den Stillvorgang unterstützen;
  5. Ziffer 5
    die pflegerische Erstversorgung von kranken Neugeborenen übernehmen, Fachwissen zur pflegerischen Versorgung von kranken Neugeborenen anwenden sowie physiologische und pathologische Verläufe erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  6. Ziffer 6
    spezielle Positionierungen sowie Hilfsmittel bei Säuglingen und Kindern auswählen und anwenden;
  7. Ziffer 7
    Eltern bzw. Obsorgeberechtigte von gesunden Neugeborenen in der Versorgung fachlich optimal begleiten und anleiten;
  8. Ziffer 8
    Pflegephänomene mit besonderem Handlungsbedarf im Rahmen der Kinder- und Jugendlichenpflege erkennen und davon entsprechende Maßnahmen ableiten;
  9. Ziffer 9
    Schmerzscores anwenden und einsetzen und nicht medikamentöse schmerzlindernde Maßnahmen durchführen;
  10. Ziffer 10
    pflegerische (Sofort)maßnahmen auf Grundlage des Fachwissens über Prävention gegen spezifische Gefahren im Kinder- und Jugendalter durchführen und können relevante Informationen an Kinder, Jugendliche sowie deren Bezugspersonen weitergeben;
  11. Ziffer 11
    den Paediatric Life Support durchführen;
  12. Ziffer 12
    einen besonderen Informations- und Schulungsbedarf bei Kindern und Jugendlichen sowie ihrem Familien-/Bezugssystem erkennen;
  13. Ziffer 13
    kognitions-, wahrnehmungs-, körperbezogene sowie verhaltensorientierte Konzepte und Methoden auswählen und diese anwenden;
  14. Ziffer 14
    pflegerisches Handeln auf Grundlage des Fachwissens über das Verhalten und die Erscheinungsformen spezieller Erkrankungen, Beeinträchtigungen, Phänomene, Traumata (angeboren/erworben) von Kindern und Jugendlichen alters- und entwicklungsentsprechend ausrichten;
  15. Ziffer 15
    grundlegende Pathophysiologien im Bereich der Neonatologie, Pädiatrie und Kinderchirurgie erkennen sowie pflegerische Maßnahmen alters- und entwicklungsentsprechend ableiten;
  16. Ziffer 16
    alters- und entwicklungsspezifische Besonderheiten der Beobachtungs- und Überwachungskriterien von Kindern und Jugendlichen erkennen, entsprechende pflegerische Maßnahmen ableiten und dabei spezielle Sorgfaltsmaßnahmen berücksichtigen;
  17. Ziffer 17
    Fachwissen zu Beobachtungs- und Überwachungskriterien spezifischer Patientinnen-, Patienten-und Risikogruppen anwenden und bei Abweichungen und Komplikationen adäquate Maßnahmen einleiten;
  18. Ziffer 18
    Fachwissen über den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu den Themen Sterben, Tod und Trauer in (palliativen) Pflegesituationen anwenden;
  19. Ziffer 19
    spezifische Einschätzungs- und Beurteilungsinstrumente für Kinder und Jugendliche auswählen und diese in die Praxis implementieren;
  20. Ziffer 20
    insbesondere Kinder und Jugendliche mit (seltenen) chronischen Erkrankungen sowie ihr Familien-/Bezugssystem in der Beibehaltung, Förderung und Entwicklung der Lebenskompetenzen wie Selbstbewusstsein, Gewaltprävention, Transition, Autonomieentwicklung, Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen und begleiten;
  21. Ziffer 21
    bei Verdacht auf Verwahrlosung, Kindeswohlgefährdung, Missbrauch und Gewalt berichtete Beobachtungen und Informationen verifizieren und sich diesbezüglich aktiv zum Thema Kinder- und Opferschutz im interprofessionellen Team einbringen;
  22. Ziffer 22
    geeignete komplementäre pflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung aller alters- und entwicklungsspezifischen Besonderheiten auswählen und diese auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden und institutionellen Vorgaben umsetzen sowie evaluieren;
  23. Ziffer 23
    die Nahrungsverabreichung und den Ernährungszustand im Zusammenhang mit speziellen Krankheitsbildern und Störungen überwachen, im interprofessionellen Team beurteilen sowie entsprechende Pflegemaßnahmen ableiten;
  24. Ziffer 24
    Fachwissen zu Erfordernissen der ressourcenorientierten Anleitung und Schulung im Familien-/Bezugssystem zu entwicklungsbedingten Selbstpflegeerfordernissen einsetzen;
  25. Ziffer 25
    Bezugspersonen über eingriffsbezogene Begleiterscheinungen und über die entsprechende Überwachung, insbesondere auch im Hinblick auf alters- und entwicklungsentsprechende Besonderheiten, informieren;
  26. Ziffer 26
    auf der Grundlage des Fachwissens und der Fähigkeit, psychosomatische Auffälligkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen unter dem Aspekt der Interaktionsmuster im Familiensystem, z. B. auf Basis des biopsychosozialen Gesundheitsmodells, erkennen und Vorschläge in das interprofessionelle Team einbringen;
  27. Ziffer 27
    Betroffene mit psychischen Beeinträchtigungen und ihre Bezugspersonen in der Handhabung von Instrumenten zur Verlaufsdokumentation zur selbstständigen Anwendung im Alltag anleiten.

römisch zwei. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Kinder- und Jugendlichenpflege

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Kinder- und Jugendlichenpflege bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (Paragraph 15, GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…

  1. Ziffer eins
    einschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
  2. Ziffer 2
    physische und psychische Anstrengungen einer Geburt für das Neugeborene und die Beobachtungsparameter sowie pathologische Veränderungen in den Tagen nach der Geburt erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  3. Ziffer 3
    Fachwissen zur Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, medizinischer Diagnostik und Therapie hinsichtlich ausgewählter pädiatrischer Erkrankungen und häufiger Fehlbildungen anwenden und entsprechende Krankheitsbilder einschließlich ihrer Verläufe und möglicher Komplikationen erkennen sowie diesen medizinisch-therapeutische und präventive Maßnahmen zuordnen;
  4. Ziffer 4
    klinische Indikationen, Zubereitungsformen und Verdünnungen, Lagerungsvorschriften, Beschriftungen und Entsorgungserfordernisse der für die Zielgruppe relevanten Medikamente erkennen und sind mit diesen vertraut;
  5. Ziffer 5
    Fachwissen über pflegerische Aufgaben bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge von medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Prozessen anwenden und die zur Diagnostik wichtigen Parameter, Beobachtungsmerkmale und Grenzwerte bzw. Auffälligkeiten erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  6. Ziffer 6
    Kinder oder Jugendliche für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen alters- und entwicklungsentsprechend vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;
  7. Ziffer 7
    medizinisch-therapeutische Maßnahmen und Verlaufskontrollen bei Kindern und Jugendlichen alters- und entwicklungsentsprechend durchführen;
  8. Ziffer 8
    mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  9. Ziffer 9
    Kinder und Jugendliche sowie ihre Bezugspersonen in der Handhabung medizintechnischer Geräte einschulen und in den jeweiligen Notfallmaßnahmen unterweisen;
  10. Ziffer 10
    die Medikamenteneinnahme auf Grundlage ihres Fachwissens zu relevanten Medikamentengruppen, deren Wirkung einschließlich Wechsel- und Nebenwirkungen professionell begleiten;
  11. Ziffer 11
    die medikamentöse Therapie in unterschiedlichen Applikationsformen bei Kindern und Jugendlichen altersentsprechend vorbereiten, durchführen und überwachen;
  12. Ziffer 12
    in Kenntnis der Wirkung und entsprechender Kontraindikationen die medikamentöse Schmerztherapie bei akuten und chronischen Schmerzen durchführen;
  13. Ziffer 13
    den Schweregrad eines neonatalen Abstinenzsyndroms anhand eines Scores beurteilen und erforderliche Maßnahmen einleiten;
  14. Ziffer 14
    Risiken in Bezug auf spezifische Patientinnen-, Patienten- und Risikogruppen wie z. B. Frühgeborene, Kinder mit Stoffwechselerkrankungen, Kinder mit angeborenen Fehlbildungen, identifizieren und aus medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen sowie der klinischen Beurteilung der Situation pflegerische Handlungskonsequenzen ableiten;
  15. Ziffer 15
    aufgrund der klinischen Situation, des Alters des Kindes sowie der gesundheitlichen Risiken und des Behandlungsregimes erkennen, ob eine Anpassung oder Modifikation der medikamentösen Therapie erforderlich ist und diese gegebenenfalls initiieren;
  16. Ziffer 16
    Risiken und mögliche Komplikationen im Rahmen der Beatmung – auch Heimbeatmung – im Fachbereich erkennen und situationsadäquat handeln;
  17. Ziffer 17
    relevante Informationen für die ärztliche Entscheidungsfindung identifizieren und weiterleiten.

Schlagworte

Kinderpflege, Kinderalter, Informationsbedarf, Beobachtungskriterium, Einschätzungsinstrument, Kinderschutz, Gesundheitspflege, Wechselwirkung, Patientinnengruppe, Patientengruppe

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013200

Dokumentnummer

NOR40278652