Rechtstracker.at

Anl. 3 GuK-SV 2026

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. II Nr. 153/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 153/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. II Nr. 153/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-SV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 3

Q U A L römisch eins F römisch eins K A T römisch eins O N S P R O F römisch eins L
PSYCHIATRISCHE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE

Spezialisierungsspezifischer Teil

Schwerpunktsetzung

Auch wenn die Kompetenzen des Qualifikationsprofils alle Zielgruppen berücksichtigen, sind im Rahmen der Spezialisierungsausbildung Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Schwerpunktsetzungen (z. B. Psychogeriatrische Pflege, Psychiatrische Kinder- und Jugendlichenpflege) möglich.

römisch eins. Pflegerische Kompetenzen in der Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege Die Absolventinnen und Absolventen können…

  1. Ziffer eins
    auf Basis adäquater Situations- und Sicherheitsrisikoeinschätzungen rasche Entscheidungen treffen;
  2. Ziffer 2
    den Pflege- und Betreuungsbedarf bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder Sucht unter Einbezug des Umfelds einschätzen und daraus Pflegemaßnahmen ableiten;
  3. Ziffer 3
    das Erleben und Verhalten bei psychischen Beeinträchtigungen oder Sucht sowie deren Bedeutung bei der Feststellung des Pflegebedarfs einbeziehen, psychosoziale Maßnahmen initiieren und daran mitwirken;
  4. Ziffer 4
    von Gewalt betroffene Personen identifizieren und notwendige Interventionsschritte setzen;
  5. Ziffer 5
    verschiedene Formen von Gewalt und ihre Ursachen erkennen und sind sich der Bedeutung der interprofessionellen Zusammenarbeit im Bereich Gewaltschutz und Gewaltprävention bewusst;
  6. Ziffer 6
    Krankheit, individuelle Verluste, den Tod nahestehender Personen oder den Verlust der sozialen Zugehörigkeit als Traumatisierungen, insbesondere bei alten Menschen, erkennen;
  7. Ziffer 7
    spezifische Risikogruppen beispielsweise im Kontext von Aggression, Delir und Suizid anhand adäquater Beobachtungskriterien und Assessmentinstrumente identifizieren und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit entsprechende Maßnahmen setzen;
  8. Ziffer 8
    auf Grundlage ihres Fachwissens im Zusammenhang mit komplementären Pflegemethoden und Multimorbidität sowie mit der komplexen Problematik der Schmerztherapie in der psychogeriatrischen Pflege handeln;
  9. Ziffer 9
    Ursachen herausfordernden Verhaltens identifizieren, in entsprechenden Situationen angemessen reagieren und präventive Maßnahmen setzen;
  10. Ziffer 10
    ein konzeptgeleitetes Deeskalationsmanagement fachgerecht durchführen;
  11. Ziffer 11
    die Unterstützung der Zielgruppe bei der Selbstpflege und in Alltagskompetenzen bedürfnis- und bedarfsgerecht anpassen;
  12. Ziffer 12
    kognitions-, wahrnehmungs-, körperbezogene sowie verhaltensorientierte Konzepte und Methoden auswählen und diese anwenden;
  13. Ziffer 13
    die Behandlungsbereitschaft von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und ihr Familien-/Bezugssystem durch die Anwendung ausgewählter pflegerischer Konzepte unterstützen und adäquate Maßnahmen setzen;
  14. Ziffer 14
    pflegerisches Handeln an der Problematik der Chronifizierung und Somatisierung von Einsamkeit, Angst und Depression ausrichten;
  15. Ziffer 15
    im Rahmen einer demenziellen Erkrankung sensibel, empathisch und adäquat reagieren und Fachwissen über die Problematiken der spezifischen Chronifizierungen anwenden;
  16. Ziffer 16
    bei demenziellen Entwicklungen die betroffene Person hinsichtlich damit verbundener psychischer Problematiken und Herausforderungen begleiten;
  17. Ziffer 17
    Symptome von Traumatisierungen erkennen und im Rahmen des pflegerischen Handelns in Abstimmung mit dem interprofessionellen Team traumasensibel vorgehen;
  18. Ziffer 18
    aufgrund ausreichenden Fachwissens und Empathie das Thema Stigmatisierung vor dem Hintergrund des Perspektivenwechsels im Umgang mit Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen reflektieren und das eigene pflegerische Handeln danach ausrichten;
  19. Ziffer 19
    im interprofessionellen Team zum Abbau von Vorurteilen und Negativzuschreibungen beitragen;
  20. Ziffer 20
    spezifische Einschätzungs- und Beurteilungsinstrumente für die Pflege von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen auswählen und diese in die Praxis implementieren;
  21. Ziffer 21
    die Erscheinungsformen spezifischer angeborener oder erworbener Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen in ihrer Bedeutung für die Betroffenen erkennen und pflegediagnostisch zuordnen sowie das Verhalten der Betroffenen dahingehend reflektieren und das pflegerische Handeln danach ausrichten;
  22. Ziffer 22
    gezielt Maßnahmen zur Linderung von und zum Umgang mit Symptomen bzw. Begleiterscheinungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Lebensqualität setzen;
  23. Ziffer 23
    auf Grundlage von ausreichendem Methodenwissen pflegerische Gruppenaktivitäten durchführen;
  24. Ziffer 24
    Informations-, Schulungs- und Beratungsbedarf von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen sowie deren Familien-/Bezugssystem erkennen und geeignete Maßnahmen in unterschiedlichen Settings und beim Übergang zwischen diesen, insbesondere bei Entlassung oder Transfer im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten und Personen, die in der weiteren intra- und extramuralen Betreuung involviert sind, entsprechend anleiten;
  25. Ziffer 25
    Social prescribings durchführen und bei der Umsetzung im multiprofessionellen Team mitwirken;
  26. Ziffer 26
    fachgerechte und konzeptgeleitete Begleitung bei der Erhaltung bzw. Wiedererlangung der Selbstbestimmung anwenden.

römisch zwei. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (Paragraph 15, GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…

  1. Ziffer eins
    auf Basis krankheitsspezifischen neurologischen und psychiatrischen Fachwissens sowie unter Berücksichtigung alters- und entwicklungsspezifischer Besonderheiten einschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
  2. Ziffer 2
    klinische Indikationen, Zubereitungsformen und Verdünnungen, Lagerungsvorschriften, Beschriftungen und Entsorgungserfordernisse der für die Zielgruppe relevanten Medikamente erkennen und sind mit diesen vertraut;
  3. Ziffer 3
    die Medikamenteneinnahme auf Grundlage ihres Fachwissens zu relevanten Medikamentengruppen, deren Wirkung einschließlich Wechsel- und Nebenwirkungen professionell begleiten;
  4. Ziffer 4
    in Kenntnis der für den Spezialbereich relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen (Unterbringungsgesetz, Heimaufenthaltsgesetz etc.) Maßnahmen setzen und präventive Interventionen im Zusammenhang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen veranlassen sowie die entsprechenden Hilfsmittel adäquat einsetzen;
  5. Ziffer 5
    Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen sowie ihre Bezugspersonen für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen adäquat vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;
  6. Ziffer 6
    mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  7. Ziffer 7
    relevante Informationen für die ärztliche Entscheidungsfindung identifizieren und weiterleiten,
  8. Ziffer 8
    psychosoziale Unterstützung und die Begleitung therapeutischer Maßnahmen gewährleisten.

Schlagworte

Kinderpflege, Gesundheitspflege, Situationseinschätzung, Pflegebedarf, Einschätzungsinstrument, Informationsbedarf, Schulungsbedarf, Wechselwirkung

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013200

Dokumentnummer

NOR40278653