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Anl. 13 FH-MTD-AV 2026

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 13 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 13

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. II Nr. 154/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-MTD-AV 2026

Index

80/03 Weinrecht

Text

Anlage 13

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Orthoptik

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative und rehabilitative Bereiche zu umfassen.

Pflichtbereiche:

  1. Ziffer eins
    Orthoptik, Pleoptik und Strabologie
  2. Ziffer 2
    Neuroophthalmologie/Neuroorthoptik
  3. Ziffer 3
    Refraktionsbestimmung
  4. Ziffer 4
    Ophthalmologische Untersuchungsmethoden, insbesondere Durchführung von geräte- und computerunterstützte Untersuchungsmethoden, wie Perimetrie, Hornhauttopografie, Fundusfotografie und Optische Kohärenztomografie

Alle Pflichtbereiche haben auch Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

In den Pflichtbereichen Orthoptik, Pleoptik, Strabologie und Neuroophthalmologie bzw. -orthoptik sind bei Patientinnen und Patienten mit konkomitanten und/oder inkomitanten strabologischen Krankheitsbildern ein orthoptischer Standardstatus und, in Abhängigkeit vom Krankheitsbild, ein erweiterter orthoptischer Status durchzuführen, die erhobenen Befunde und Daten zu interpretieren und zu dokumentieren, orthoptische Behandlungskonzepte zu erstellen und orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.

Im Pflichtbereich Refraktionsbestimmung sind subjektive und objektive Refraktionsbestimmungen einschließlich Skiaskopie zu ermitteln und zu dokumentieren.

Im Pflichtbereich Ophthalmologische Untersuchungsmethoden sind ophthalmologische Untersuchungsmethoden durchzuführen und zu dokumentieren.

Bei folgenden Interventionen ist eine beobachtende Teilnahme erforderlich:

  • Strichaufzählung
    Augenmuskeloperationen
  • Strichaufzählung
    CVI-Diagnostik bzw. Frühförderungsmaßnahmen

Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:

  1. Ziffer eins
    Orthoptische (Re)Habilitation bei zentralen Sehstörungen
  2. Ziffer 2
    Low Vision Rehabilitation
  3. Ziffer 3
    Kontaktlinsen
  4. Ziffer 4
    Interprofessioneller Bereich (zB Sehfrühförderung, Rehabilitation, Forschung)

Schlagworte

Neuroorthoptik

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278712