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Anl. 3 FH-MTD-AV 2026

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. II Nr. 154/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-MTD-AV 2026

Index

80/03 Weinrecht

Text

Anlage 3

Professionsspezifische Kompetenzen
ERGOTHERAPIE

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und Palliativversorgung zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin einschließlich Ergonomie und berufliche Integration, Geriatrie, Innere Medizin einschließlich Rheumatologie, Pädiatrie, Neurologie, Orthopädie und Traumatologie, Handchirurgie, Physikalische Medizin, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie im Bereich Public Health anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Ergotherapie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventin oder der Absolvent kann

  1. Ziffer eins
    entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. Ziffer 2
    den ergotherapeutischen Prozess durchführen;
  3. Ziffer 3
    die gesundheitsrelevanten Aspekte und Ressourcen der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten in Bezug auf Handlungsfähigkeiten und Handlungs- sowie Partizipationsmöglichkeiten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ergotherapeutisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende relevante Informationen einholen;
  4. Ziffer 4
    einen ergotherapeutischen Befund einschließlich ergotherapeutischer Diagnose basierend auf den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren erstellen;
  5. Ziffer 5
    biomechanische, motorische, sensorisch-perzeptive, kognitive und psychosoziale Handlungskompetenzen der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten erfassen und im ergotherapeutischen Prozess fachspezifisch adressieren;
  6. Ziffer 6
    die individuelle Handlungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten und die Handlungsfähigkeit von Personengruppen in den jeweiligen Lebensbereichen unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren hinsichtlich der relevanten (zB sozialen, kulturellen, physischen und institutionellen) Gegebenheiten mithilfe von Handlungsperformanz-, Umwelt-, Fähigkeits- und Anforderungsanalysen erfassen;
  7. Ziffer 7
    Aktivitätsanalysen im Sinne der Verknüpfung von Anforderungs- und Fähigkeitsanalyse, ergänzt durch Umwelt- einschließlich Materialanalysen durchführen;
  8. Ziffer 8
    ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
  9. Ziffer 9
    ergotherapeutische Ziele (partizipativ) erarbeiten, diese festlegen, einen entsprechenden Therapieplan erstellen und den Therapieplan umsetzen;
  10. Ziffer 10
    den ergotherapeutischen Therapieplan mit der Patientin oder dem Patienten bzw. der Klientin oder dem Klienten oder mit den Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und die jeweiligen Personen entsprechend anleiten und begleiten;
  11. Ziffer 11
    die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
  12. Ziffer 12
    ergotherapeutische Interventionen auf Grundlage von biomechanischen, motorischen, sensorisch-perzeptiven, kognitiven und psychosozialen Maßnahmen durchführen;
  13. Ziffer 13
    den Verlauf des ergotherapeutischen Prozesses kritisch hinterfragen, fortlaufend evaluieren und gegebenenfalls auf die Patientin oder den Patienten bzw. die Klientin oder den Klienten anpassen;
  14. Ziffer 14
    qualitätssichernde Maßnahmen unter Einhaltung ethischer und fachlicher Gesichtspunkte treffen;
  15. Ziffer 15
    den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  16. Ziffer 16
    den ergotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und sowie im Bereich der Primär- und Sekundärprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  17. Ziffer 17
    die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  18. Ziffer 18
    die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  19. Ziffer 19
    die wesentlichen ärztlich angeordneten Hilfsmittel (wie Schienen, Heilbehelfe, assistierende Technologien) auswählen, adaptieren und gegebenenfalls entwickeln und herstellen;
  20. Ziffer 20
    Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Ergotherapeut:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Schlagworte

Behandlungsdurchführung, Primärprävention, Handlungsmöglichkeit, Handlungsperformanzanalyse, Umweltanalyse, Fähigkeitsanalyse, Anforderungsanalyse

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278702