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Anl. 4 FH-MTD-AV 2026

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. II Nr. 154/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-MTD-AV 2026

Index

80/03 Weinrecht

Text

Anlage 4

Professionsspezifische Kompetenzen
LOGOPÄDIE

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen über die Physiologie und Pathologie der Sprache, des Sprechens, der Atmung, der Stimme, des Hörens, der Kommunikation und Interaktion, der Nahrungsaufnahme und des Schluckens sowie über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen.

Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, Untersuchungen und Behandlungen von Sprach-, Sprech-, Atem-, Stimm-, Hör- und Kommunikations- und Interaktionsstörungen, Störungen der Nahrungsaufnahme und des Schluckens, insbesondere in den Fachbereichen Allgemeine Logopädie, Pädlogopädie, Phonologopädie, Audiologopädie und Audiometrie, Neurologopädie & Gerontologopädie sowie in nicht-klinischen Bereichen, insbesondere der präventiven Logopädie und Gesundheitsförderung, durchzuführen.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Logopädie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventin oder der Absolvent kann

  1. Ziffer eins
    entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. Ziffer 2
    den logopädischen Prozess durchführen;
  3. Ziffer 3
    das gesundheitliche Problem der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die logopädisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende relevante Informationen einholen;
  4. Ziffer 4
    basierend auf der gegebenenfalls vorhandenen ärztlichen Diagnose, dem logopädischen Anamnesegespräch und den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren (zB Assessments, beobachtungsbasierte, apparative, instrumentelle und IT -gestützte Verfahren) einen logopädischen Befund erheben und darauf aufbauend eine logopädische Diagnose stellen;
  5. Ziffer 5
    durch aktives Zuhören und Beobachten sowie durch Auswahl geeigneter spezifischer Untersuchungsmethoden die kommunikativen Fähigkeiten, Störungen und Behinderungen der Patientinnen und Patienten erfassen;
  6. Ziffer 6
    ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
  7. Ziffer 7
    therapeutische Ziele partizipativ festlegen, einen logopädischen Therapieplan partizipativ erstellen und diesen im Rahmen des logopädischen Prozesses umsetzen;
  8. Ziffer 8
    diagnoseindizierte logopädische Verfahren, insbesondere interaktionsbasierte, manuelle und -instrumentelle Verfahren, auswählen und in der Therapie anwenden;
  9. Ziffer 9
    therapeutische Maßnahmen (einschließlich Beratungs- und Schulungsmaßnahmen u.a. für Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten und deren Bezugspersonen sowie für Organisationen und Einrichtungen) durchführen;
  10. Ziffer 10
    die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
  11. Ziffer 11
    den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und fortlaufend evaluieren sowie gegebenenfalls auf die Patientin oder den Patienten anpassen;
  12. Ziffer 12
    den Behandlungsverlauf dokumentieren, einen logopädischen Befundbericht formulieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten und dabei bio-psycho-soziale sowie klimabedingte Aspekte berücksichtigen;
  13. Ziffer 13
    logopädische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und im Bereich der Primär- und Sekundärprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  14. Ziffer 14
    die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  15. Ziffer 15
    die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Hilfsmittel und Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  16. Ziffer 16
    Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Logopäd:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Schlagworte

Behandlungsdurchführung, Sprachstörung, Sprechstörung, Atemstörung, Stimmstörung, Hörstörung, Kommunikationsstörung, Primärprävention, Beratungsmaßnahme

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278703