Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. III Nr. 77/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute12.06.2026 BGBl. III Nr. 77/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2026,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. III Nr. 77/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Gesetzesnummer

20013204

Dokumentnummer

NOR40278736