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Art. 21

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. III Nr. 77/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute12.06.2026 BGBl. III Nr. 77/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2026,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. III Nr. 77/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden und aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  4. Absatz 4,Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn diese Einkünfte nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.

Anmerkung

siehe auch Protokoll in Anl. 1

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Gesetzesnummer

20013204

Dokumentnummer

NOR40278748