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Art. 30

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. III Nr. 77/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute12.06.2026 BGBl. III Nr. 77/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2026,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. III Nr. 77/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 30

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingehalten wurden.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der Mitteilungen im Sinne des Absatzes 1 erfolgt und findet daraufhin in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Gesetzesnummer

20013204

Dokumentnummer

NOR40278745