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Art. 31

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. III Nr. 77/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute12.06.2026 BGBl. III Nr. 77/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2026,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. III Nr. 77/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 31

KÜNDIGUNG

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
  2. Absatz 2,In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Buenos Aires, am 6. Dezember 2019, in zwei Urschriften, beide in englischer Sprache.

Schlagworte

Steuerumgehung, Planungsarbeit, Projektierungsarbeit, Konstruktionsarbeit

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Gesetzesnummer

20013204

Dokumentnummer

NOR40278746