Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung
konkretisiert das Anzeigeverfahren nach § 119 ElWG bei der Regulierungsbehörde,konkretisiert das Anzeigeverfahren nach Paragraph 119, ElWG bei der Regulierungsbehörde,
konkretisiert die in § 118 Abs. 3 ElWG enthaltenen Angaben für den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern erforderlich differenziert nach Netzebenen,konkretisiert die in Paragraph 118, Absatz 3, ElWG enthaltenen Angaben für den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern erforderlich differenziert nach Netzebenen,
gibt ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Verteilernetzentwicklungsplans vor und
legt eine Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln fest.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278755