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§ 2 VNEP-V

Fassungen
ab 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute30.06.2026 BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.06.2026BGBl. II Nr. 156/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNEP-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Elektrizitätsspeicheranlage“: eine Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz, in welcher elektrische Energie zum ausschließlichen Zweck der Wiedereinspeisung in das Elektrizitätsnetz vorübergehend gespeichert werden kann und bei der eine anderweitige Nutzung der gespeicherten Energie technisch nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      „Flexibilitätsbeschaffung“: die Nutzbarmachung der Flexibilität eines Netzbenutzers oder mehrerer Netzbenutzer für den Netzbetreiber auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung,
    3. Ziffer 3
      „nachgelagertes Verteilernetz“: ist jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an ein unterlagertes Netz angeschlossene Netz mit Ausnahme des Übertragungsnetzes. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
    4. Ziffer 4
      „Netzentwicklungsmaßnahme“: eine Maßnahme zur Errichtung, zum Ausbau oder zur Optimierung wesentlicher Verteilernetzinfrastruktur,
    5. Ziffer 5
      „Netzentwicklungsprogramm“: die Zusammenfassung gleichartiger oder artverwandter Netzentwicklungsmaßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7,
    6. Ziffer 6
      „Netzentwicklungsprojekt“: eine Netzentwicklungsmaßnahme auf den Netzebenen 1 bis 4
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, ElWG.

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278756