Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Elektrizitätsspeicheranlage“: eine Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz, in welcher elektrische Energie zum ausschließlichen Zweck der Wiedereinspeisung in das Elektrizitätsnetz vorübergehend gespeichert werden kann und bei der eine anderweitige Nutzung der gespeicherten Energie technisch nicht möglich ist,
„Flexibilitätsbeschaffung“: die Nutzbarmachung der Flexibilität eines Netzbenutzers oder mehrerer Netzbenutzer für den Netzbetreiber auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung,
„nachgelagertes Verteilernetz“: ist jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an ein unterlagertes Netz angeschlossene Netz mit Ausnahme des Übertragungsnetzes. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
„Netzentwicklungsmaßnahme“: eine Maßnahme zur Errichtung, zum Ausbau oder zur Optimierung wesentlicher Verteilernetzinfrastruktur,
„Netzentwicklungsprogramm“: die Zusammenfassung gleichartiger oder artverwandter Netzentwicklungsmaßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7,
„Netzentwicklungsprojekt“: eine Netzentwicklungsmaßnahme auf den Netzebenen 1 bis 4
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, ElWG.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278756