Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Anzeige und Aufforderung zur Abänderung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 119 ElWG anzuzeigende Verteilernetzentwicklungsplan ist samt etwaiger Beilagen in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.Der gemäß Paragraph 119, ElWG anzuzeigende Verteilernetzentwicklungsplan ist samt etwaiger Beilagen in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Etwaige Beilagen sind als getrennte Anhänge einzubringen.
(3)Absatz 3,Hat die Regulierungsbehörde ein Verfahren zu einem Verteilernetzentwicklungsplan nach § 119 Abs. 3 ElWG eingeleitet, sind die wesentlichen Inhalte der Verfahrenseinleitung umgehend auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG, an derselben Stelle zu veröffentlichen, an der bereits der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens sind auch die wesentlichen Inhalte der Einstellung zu veröffentlichen. Wurde das Verfahren durch bescheidmäßige Aufforderung zur Abänderung erledigt, ist der von der Regulierungsbehörde auf ihrer Website veröffentlichte Bescheid an derselben Stelle, an der der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde, zu verlinken.Hat die Regulierungsbehörde ein Verfahren zu einem Verteilernetzentwicklungsplan nach Paragraph 119, Absatz 3, ElWG eingeleitet, sind die wesentlichen Inhalte der Verfahrenseinleitung umgehend auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG, an derselben Stelle zu veröffentlichen, an der bereits der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens sind auch die wesentlichen Inhalte der Einstellung zu veröffentlichen. Wurde das Verfahren durch bescheidmäßige Aufforderung zur Abänderung erledigt, ist der von der Regulierungsbehörde auf ihrer Website veröffentlichte Bescheid an derselben Stelle, an der der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde, zu verlinken.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278757