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§ 4 VNEP-V

Fassungen
ab 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute30.06.2026 BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.06.2026BGBl. II Nr. 156/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNEP-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufbau des Verteilernetzentwicklungsplans

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzentwicklungsplan ist in folgende Kapitel in nachstehender Reihenfolge zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Ausgangssituation,
    2. Ziffer 2
      Planungsannahmen,
    3. Ziffer 3
      Planungsgrundsätze und -methoden,
    4. Ziffer 4
      Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen,
    5. Ziffer 5
      Flexibilität,
    6. Ziffer 6
      Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen und
    7. Ziffer 7
      Stellungnahmen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Kapitel haben die jeweils im entsprechenden Abschnitt des zweiten Hauptstücks festgelegten Informationen zu enthalten. Diese Informationen sind zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Stehen im Einzelfall berechtigte Interessen einer Veröffentlichung im Verteilernetzentwicklungsplan entgegen, sind in einer als „vertraulich“ zu kennzeichnenden Beilage zum Verteilernetzentwicklungsplan die Information und die Gründe, die gegen eine Veröffentlichung sprechen, darzulegen.
  4. Absatz 4,Vorgelagerte Verteilernetzbetreiber können mit ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit weniger als 25.000 Zählpunkten einen gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen. Im Falle der gemeinsamen Erstellung sind die Informationen des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers in den Kapiteln nach Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und die Informationen aller am gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan beteiligten Verteilernetzbetreiber in den Kapiteln nach Absatz eins, Ziffer 4 bis Ziffer 7, diesen eindeutig und transparent zuzuordnen.

Schlagworte

Planungsmethode, Netzentwicklungsprogramm

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278758