Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
2. Hauptstück
Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan
1. Abschnitt
Ausgangssituation
Allgemeines
§ 5.Paragraph 5,
Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten: Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:
eine Darstellung des Versorgungsgebiets,
eine Darstellung des Verteilernetzes,
den Bestand an Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und nach § 98 ElWG anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen unter Berücksichtigung historischer und aktueller Entwicklungen,den Bestand an Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und nach Paragraph 98, ElWG anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen unter Berücksichtigung historischer und aktueller Entwicklungen,
die Entwicklung zulässiger, gebuchter und verfügbarer Netzanschlusskapazitäten und
Angaben zu den Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs mittels Smart-Grid-Komponenten und zur Steuerung von Lastflüssen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278759