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§ 15 VNEP-V

Fassungen
ab 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute30.06.2026 BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

30.06.2026BGBl. II Nr. 156/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNEP-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Darstellung der Planungsgrundsätze und -methoden

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Kapitel „Planungsgrundsätze und -methoden“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist die Ermittlung des Netzausbau- und Flexibilitätsbedarfs nachvollziehbar darzustellen.
  2. Absatz 2,Bezüglich der quantitativen Bedarfsermittlung ist darzustellen,
    1. Ziffer eins
      wie die Grundsätze der Sicherstellung eines hohen Versorgungssicherheitsniveaus, der effizienten Nutzung bestehender Verteilernetzinfrastruktur und der effizienten Planung neuer Verteilernetzinfrastruktur unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der Energieeffizienz umgesetzt werden,
    2. Ziffer 2
      wie die vorzunehmende Alternativenprüfung zwischen Netzentwicklungsmaßnahmen und Flexibilitätsbeschaffung durchgeführt wird,
    3. Ziffer 3
      inwieweit raumordnungsrechtliche Zonierungen für Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowie Trassenfreihaltungen auch in Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden und
    4. Ziffer 4
      wie relevante Planungen gemäß Paragraph 118, Absatz 4, ElWG, insbesondere die aktuellen Netzentwicklungspläne für das Übertragungsnetz gemäß Paragraph 123, ElWG, der Bericht der Übertragungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 119, Absatz 5, ElWG und die Netzentwicklung in unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3,Ferner ist anzugeben, ob und wie die Digitalisierungsmaßnahmen nach Paragraph 12, die Netzausbauplanung unterstützen und welche Maßnahmen und Netzbetriebsmittel je Netzebene üblicherweise eingesetzt werden.
  4. Absatz 4,Falls der Verteilernetzbetreiber Netzanschlussbegehren aufgrund mangelnder Netzkapazitäten auf Basis von Paragraph 102, Absatz eins, ElWG verweigert hat, hat der Netzentwicklungsplan darzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der betroffenen Anlagen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der beantragten netzwirksamen Leistung,
    3. Ziffer 3
      die relevanten Umstände für die Verweigerungen und
    4. Ziffer 4
      Zeitpläne und Status der Maßnahmen, die der Verteilernetzbetreiber gesetzt hat, um den Begehren nachzukommen.
  5. Absatz 5,Bei den Angaben nach Absatz 4, Ziffer eins und 2 ist
    1. Ziffer eins
      nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu differenzieren,
    2. Ziffer 2
      nach Netzebenen und Kalenderjahren zu differenzieren und
    3. Ziffer 3
      die mangelnden Netzkapazitäten zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken geographisch oder netztopologisch zu verorten.
  6. Absatz 6,Der Verteilernetzbetreiber hat eine Wirkungsabschätzung alternativer Reihungskriterien auf Basis der eingelangten Netzanschlussbegehren durchzuführen. In der Wirkungsabschätzung ist zumindest qualitativ und, soweit auf Basis vorliegender Netzanschlussbegehren möglich, auch quantitativ darzulegen, wie sich alternative Reihungskriterien voraussichtlich auf die Entwicklung bei Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und Verbrauchsanlagen auswirken würden.

Schlagworte

Planungsmethode, Netzausbaubedarf

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278769