Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
3. Abschnitt
Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen
Allgemeiner Inhalt
§ 16.Paragraph 16,
Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach § 4 Abs. 1 Z 4 hat jedenfalls zu umfassen: Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, hat jedenfalls zu umfassen:
eine detaillierte Einzelprojektbeschreibung für jedes Netzentwicklungsprojekt,
Darstellungen von Netzentwicklungsprogrammen,
weitere relevante, gegebenenfalls längerfristige Planungsüberlegungen und
die Gesamtinvestitionssumme des Verteilernetzentwicklungsplans und dessen Zusammensetzung nach Netzentwicklungsprojekten, Netzentwicklungsprogrammen und allfälligen sonstigen Aufwendungen.
Schlagworte
Netzentwicklungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278770