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§ 18 VNEP-V

Fassungen
ab 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute30.06.2026 BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

30.06.2026BGBl. II Nr. 156/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNEP-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzentwicklungsprogramm

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Gleichartige oder artverwandte Netzentwicklungsmaßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 sind in einem Netzentwicklungsprogramm zusammenfassend darzustellen.
  2. Absatz 2,Die Darstellung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Daten: eindeutige Bezeichnung des Programmes, Netz- und Spannungsebene(n), Status, voraussichtliche Laufzeit und geplantes Datum der Finalisierung, Erläuterung der Einzelmaßnahmen oder Umsetzungsschritte des Programmes, gegebenenfalls die Anzahl und den Umsetzungsgrad der Einzelmaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Beschreibungen der Auslöser, Ziele und Maßnahmen des Programmes samt allfälliger Auswirkungen auf Netzanschlusskapazitäten und Zusammenhänge mit der Nutzung von Flexibilitäten und
    3. Ziffer 3
      tatsächliche oder planmäßige Gesamtkosten des Programms.
  3. Absatz 3,Wesentliche Änderungen gegenüber dem letzten angezeigten Verteilernetzentwicklungsplan sind im jeweiligen Netzentwicklungsprogramm und im Rahmen einer tabellarischen Zusammenfassung für jedes Netzentwicklungsprogramm darzustellen.

Schlagworte

Netzebene

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278772