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§ 21 VNEP-V

Fassungen
ab 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute30.06.2026 BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

30.06.2026BGBl. II Nr. 156/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNEP-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in Paragraph 20, genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.
  2. Absatz 2,Die Darstellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach "Art". 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.
    2. Ziffer 2
      Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß Paragraph 104, ElWG,
    3. Ziffer 3
      die beschafften Energiemengen (abgerufene Flexibilität),
    4. Ziffer 4
      die kontrahierten elektrischen Leistungen, sofern die Flexibilitätsbeschaffung eine Leistungsvorhaltung vorsieht; die elektrischen Leistungen sind, soweit bekannt, differenziert nach anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen auszuweisen,
    5. Ziffer 5
      die beschafften Produkte gemäß Paragraph 139, Absatz 2, ElWG,
    6. Ziffer 6
      den Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, durchgeführt wurde und
    7. Ziffer 7
      das Ergebnis der Alternativenprüfung, das belegt, dass Flexibilitätsbeschaffung als kostenoptimale Maßnahme identifiziert wurde oder als alternativlos zu betrachten ist.

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278775