Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in § 20 genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in Paragraph 20, genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Darstellung hat zu umfassen:
den in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.den in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach "Art". 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.
Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 104 ElWG,Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß Paragraph 104, ElWG,
die beschafften Energiemengen (abgerufene Flexibilität),
die kontrahierten elektrischen Leistungen, sofern die Flexibilitätsbeschaffung eine Leistungsvorhaltung vorsieht; die elektrischen Leistungen sind, soweit bekannt, differenziert nach anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen auszuweisen,
die beschafften Produkte gemäß § 139 Abs. 2 ElWG,die beschafften Produkte gemäß Paragraph 139, Absatz 2, ElWG,
den Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde undden Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, durchgeführt wurde und
das Ergebnis der Alternativenprüfung, das belegt, dass Flexibilitätsbeschaffung als kostenoptimale Maßnahme identifiziert wurde oder als alternativlos zu betrachten ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278775