Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
6. Abschnitt
Stellungnahmen
§ 24.Paragraph 24,
Dem Verteilernetzentwicklungsplan sind alle im Rahmen der Konsultation eingelangten Stellungnahmen anzuhängen und im Rahmen einer Zusammenfassung zu würdigen. In dieser Zusammenfassung ist darzulegen, inwieweit diese Stellungnahmen bei der weiteren Netzplanung berücksichtigt wurden oder noch zu berücksichtigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278778