Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
7. Abschnitt
Mehrkostenfaktor für die Verkabelung von 110-kV-Freileitungsprojekten
Methode zur Ermittlung des Mehrkostenfaktors
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung des Mehrkostenfaktors für die Verkabelung von 110-kV-Freileitungsprojekten sind jeweils die Gesamtkosten des Projektes in den alternativen Ausführungsvarianten mittels Erdkabel und Freileitungen mithilfe der Barwertmethode (Kapitalwertmethode) zu bestimmen. Dabei ist der Zinssatz von 4% anzulegen. Der Mehrkostenfaktor ist als Verhältnis des Barwertes bei Erdkabelausführung zum Barwert bei Freileitungsausführung zu berechnen. Wird eine andere Methode angewendet oder ein abweichender Zinssatz herangezogen, ist dies nachvollziehbar zu begründen.
(2)Absatz 2,Bei der Berechnung sind die gesamten Lebensdauerkosten und gegebenenfalls Erlöse zu berücksichtigen. Zumindest folgende Kostenkomponenten sind einzubeziehen und transparent aufzuschlüsseln:
Direkte Investitionskosten: Grunderwerb, Wegerecht, Kompensationsmaßnahmen, Planung und Projektmanagement, Komponenten inklusive Montage,
Indirekte Investitionskosten: Kosten von Netzbetriebsmitteln und Maßnahmen zur Blindleistungskompensation, allenfalls erforderliche Netzumstrukturierungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Netzsicherheit und -zuverlässigkeit im Regelbetrieb und während der Umbauphase und
Betriebskosten: planmäßige Wartung und Instandhaltung, Reparaturen und Instandsetzung sowie Kosten der Leitungsverluste.
(3)Absatz 3,Falls andere als die in Absatz 2 genannten Kostenkomponenten, wie insbesondere Opportunitätskosten, berücksichtigt werden, ist dies zu begründen. In der Aufschlüsselung der Kosten sind diese Kostenkomponenten auszuweisen.
(4)Absatz 4,Der Nachweis für die Überschreitung des in § 118 Abs. 3 ElWG definierten Mehrkostenfaktors von 1,8 für die Verkabelung gilt auch dann als erbracht, wenn sich bereits aus einer Kostenkomponente oder mehreren Kostenkomponenten zusammen ein Mehrkostenfaktor ergibt, der über dem gesetzlichen Wert von 1,8 liegt. In diesem Fall kann eine vollständige Berechnung der gesamten Lebensdauerkosten gemäß Abs. 2 unterbleiben.Der Nachweis für die Überschreitung des in Paragraph 118, Absatz 3, ElWG definierten Mehrkostenfaktors von 1,8 für die Verkabelung gilt auch dann als erbracht, wenn sich bereits aus einer Kostenkomponente oder mehreren Kostenkomponenten zusammen ein Mehrkostenfaktor ergibt, der über dem gesetzlichen Wert von 1,8 liegt. In diesem Fall kann eine vollständige Berechnung der gesamten Lebensdauerkosten gemäß Absatz 2, unterbleiben.
Schlagworte
Netzzuverlässigkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278779