Rechtstracker.at

§ 6 NoVA-SBV

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 157/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 157/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NoVA-Selbstberechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 157/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NoVA-SBV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem

Paragraph 6,

Der Parteienvertreter muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben sichergestellt ist. Das Qualitätssicherungssystem ist geeignet, wenn sichergestellt ist, dass

  1. Ziffer eins
    sämtliche Voraussetzungen und Vorgaben für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben erfüllt und eingehalten werden;
  2. Ziffer 2
    in Fällen, in denen für die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank und die Beifügung von Informationen über die erfolgte Selbstberechnung durch den Parteienvertreter eine eigens entwickelte Software verwendet wird, eine fehlerfreie und vollständige Datenübermittlung zwischen der Software und der Genehmigungsdatenbank gegeben ist;
  3. Ziffer 3
    bei Zweifeln an der Echtheit der durch den Abgabenschuldner vorgelegten Unterlagen und Urkunden die Vorlage des Originals erfolgt. Elektronisch übermittelte Unterlagen gelten als ausreichend, sofern sie lesbar, vollständig und plausibel sind und keine konkreten Zweifel an ihrer Übereinstimmung mit dem Original bestehen;
  4. Ziffer 4
    ausschließlich das hierfür geschulte Personal die Selbstberechnung der Abgaben vornimmt und die Sperre in der Genehmigungsdatenbank aufhebt.

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20013206

Dokumentnummer

NOR40278792