Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 157/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Übermittlung von Unterlagen
§ 7.Paragraph 7,
Der Abgabenschuldner hat dem Parteienvertreter – soweit aufgrund des jeweiligen steuerbaren Vorgangs vorhanden – folgende Unterlagen für die Selbstberechnung und Anmeldung zu übermitteln:
den Kaufvertrag bei Erwerb von Nichtunternehmer;
einen amtlichen Lichtbildausweis des Abgabenschuldners und seines Vertreters;
eine Vertretungsvollmacht bei Vertretung des Abgabenschuldners.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278793