Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
APAB-Fortbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die kontinuierliche Fortbildung im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Fachgebiete:
Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant ist, insbesondere:
Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristiger Erfolgsrechnung,
Planungsrechnung inklusive Fortbestehensprognose,
Investition und Finanzierung einschließlich Unternehmensbewertung,
Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
Risikomanagement und interne Kontrolle.
Rechtslehre, soweit sie für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant ist, insbesondere:
Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht inklusive Genossenschaftsrecht, Stiftungsrecht und Vereinsrecht,
Bürgerliches Recht unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts sowie der vertraglichen Schuldverhältnisse,
Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
Europarecht, soweit es die Rechnungslegung, Unternehmensberichterstattung, Abschlussprüfung oder das Abgabenrecht betrifft,
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, insbesondere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof sowie Verwaltungsstrafrecht,
Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrecht (einschließlich Börserecht) und Devisenrecht,
Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder sowie Berufsrecht der zugelassenen Revisoren.
Materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte, insbesondere:
Ertragsteuern und Verfassung von Abgabenerklärungen,
Umgründungssteuergesetz, Rechtsformgestaltung und betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
Umsatzsteuer, Verbrauchs- und Verkehrssteuern und Verfassung von Abgabenerklärungen,
Internationales Steuerrecht.
Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, insbesondere:
Erstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Inhalt des Lageberichts,
Sonderbilanzen unter Berücksichtigung unternehmensrechtlicher Vorschriften,
Internationale Rechnungslegung.
Abschlussprüfung, insbesondere:
gesetzliche Vorschriften und Standards für die Durchführung von Abschlussprüfungen (insbesondere der International Standards on Auditing), einschließlich der Besonderheiten bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464, ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, sowie nach sondergesetzlichen Vorschriften,gesetzliche Vorschriften und Standards für die Durchführung von Abschlussprüfungen (insbesondere der International Standards on Auditing), einschließlich der Besonderheiten bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464, ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, sowie nach sondergesetzlichen Vorschriften,
Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten (einschließlich Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware) unter besonderer Berücksichtigung der Prüfung des internen Kontrollsystems sowie einschließlich der Gebarungsprüfung im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 lit. h Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997 idF BGBl. I Nr. 6/2026,Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten (einschließlich Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware) unter besonderer Berücksichtigung der Prüfung des internen Kontrollsystems sowie einschließlich der Gebarungsprüfung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, Berichterstattung im Rahmen der Abschlussprüfung,
Prüfung von Konzernabschlüssen und Abschlüssen nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen,
Prüfung von IT-Anwendungen in der Rechnungslegung,
Personalverrechnung, soweit für die Abschlussprüfung relevant,
Qualitätssicherung im Prüfungsbetrieb.
Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere:
gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte,
rechtliche Anforderungen an und Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S.87, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2023/2864, ABl. Nr. L 2864 vom 20.12.2023 S.1.rechtliche Anforderungen an und Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26 a, der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S.87, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2023/2864, ABl. Nr. L 2864 vom 20.12.2023 S.1.
Schlagworte
Kostenrechnung, Schuldrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Sozialversicherungsrecht, Verfassungsrecht, Bankrecht, Versicherungsrecht, Verbrauchssteuern, Jahresabschluss
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278950