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§ 4 APAB-FBV

Fassungen
ab 03.07.2026 — BGBl. II Nr. 165/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute03.07.2026 BGBl. II Nr. 165/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

APAB-Fortbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.07.2026BGBl. II Nr. 165/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAB-FBV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro Kalenderjahr. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, und
    2. Ziffer 2
      Abschlussprüfung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5,
  2. Absatz 2,Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung, zusätzlich zu den gemäß Absatz eins, geforderten 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und 5, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.
  3. Absatz 3,Fortbildungsmaßnahmen sind in folgendem Ausmaß anrechenbar:
    1. Ziffer eins
      facheinschlägige Fortbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, unbegrenzt,
    2. Ziffer 2
      facheinschlägiges Selbststudium gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr,
    3. Ziffer 3
      facheinschlägige Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr.

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013212

Dokumentnummer

NOR40278951