Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
APAB-Fortbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro Kalenderjahr. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung gemäß § 3 Z 4 undRechnungslegung und Unternehmensberichterstattung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, und
Abschlussprüfung gemäß § 3 Z 5.Abschlussprüfung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5,
(2)Absatz 2,Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung, zusätzlich zu den gemäß Abs 1 geforderten 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 3 Z 4 und 5, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 3 Z 6 in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung, zusätzlich zu den gemäß Absatz eins, geforderten 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und 5, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.
(3)Absatz 3,Fortbildungsmaßnahmen sind in folgendem Ausmaß anrechenbar:
facheinschlägige Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 1 Z 1 unbegrenzt,facheinschlägige Fortbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, unbegrenzt,
facheinschlägiges Selbststudium gemäß § 1 Z 2 im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr,facheinschlägiges Selbststudium gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr,
facheinschlägige Tätigkeiten gemäß § 1 Z 3 im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr.facheinschlägige Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278951