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§ 5 APAB-FBV

Fassungen
ab 03.07.2026 — BGBl. II Nr. 165/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute03.07.2026 BGBl. II Nr. 165/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

APAB-Fortbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.07.2026BGBl. II Nr. 165/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAB-FBV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 5,

Die Meldung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, APAG ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres ausschließlich elektronisch einzubringen, wobei eine der beiden folgenden Abgabemöglichkeiten zu verwenden ist:

  1. Ziffer eins
    Meldungsabgabe über das auf der Website der APAB zur Verfügung gestellte Webformular der APAB zur Fortbildungsmeldung,
  2. Ziffer 2
    Erteilung der Zustimmung des Meldepflichtigen im webbasierten Meldesystem der KSW (Mitgliederportal), dass seine Meldung an die KSW über die in einem Kalenderjahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen von der KSW an die APAB weitergeleitet werden darf. Hierbei ist das Stundenausmaß der gemäß dieser Verordnung anrechenbaren Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für die Fachgebiete gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) sowie Paragraph 3, Ziffer 6, (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung), im Mitgliederportal der KSW für eine vollständige Übermittlung gesondert anzuführen.

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013212

Dokumentnummer

NOR40278952