Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
APAB-Fortbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Meldung gemäß § 56 Abs. 3 APAG ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres ausschließlich elektronisch einzubringen, wobei eine der beiden folgenden Abgabemöglichkeiten zu verwenden ist: Die Meldung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, APAG ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres ausschließlich elektronisch einzubringen, wobei eine der beiden folgenden Abgabemöglichkeiten zu verwenden ist:
Meldungsabgabe über das auf der Website der APAB zur Verfügung gestellte Webformular der APAB zur Fortbildungsmeldung,
Erteilung der Zustimmung des Meldepflichtigen im webbasierten Meldesystem der KSW (Mitgliederportal), dass seine Meldung an die KSW über die in einem Kalenderjahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen von der KSW an die APAB weitergeleitet werden darf. Hierbei ist das Stundenausmaß der gemäß dieser Verordnung anrechenbaren Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für die Fachgebiete gemäß § 3 Z 4 und Z 5 (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) sowie § 3 Z 6 (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung), im Mitgliederportal der KSW für eine vollständige Übermittlung gesondert anzuführen.Erteilung der Zustimmung des Meldepflichtigen im webbasierten Meldesystem der KSW (Mitgliederportal), dass seine Meldung an die KSW über die in einem Kalenderjahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen von der KSW an die APAB weitergeleitet werden darf. Hierbei ist das Stundenausmaß der gemäß dieser Verordnung anrechenbaren Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für die Fachgebiete gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) sowie Paragraph 3, Ziffer 6, (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung), im Mitgliederportal der KSW für eine vollständige Übermittlung gesondert anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278952