Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 166/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs. 1 APAG hat mittels des dafür auf der Website der APAB bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Sofern die Antragstellung über ein entsprechendes Webformular der APAB möglich ist, hat die Antragstellung auf diesem Weg zu erfolgen. Die Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG hat mittels des dafür auf der Website der APAB bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Sofern die Antragstellung über ein entsprechendes Webformular der APAB möglich ist, hat die Antragstellung auf diesem Weg zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278957