Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 166/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei Antragstellung sind jedenfalls nachstehende Informationen anzugeben:
Name bzw. Firma und Anschrift des Antragstellers sowie die APAB-Registernummer.
Angabe, ob es sich um einen gemeinsamen Prüfungsbetrieb im Sinne des § 2 Z 7 APAG (Zusammenschluss mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften) handelt,Angabe, ob es sich um einen gemeinsamen Prüfungsbetrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, APAG (Zusammenschluss mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften) handelt,
Angabe, ob es sich um eine freiwillige Qualitätssicherungsprüfung im Sinne des § 2 Z 11 APAG handelt,Angabe, ob es sich um eine freiwillige Qualitätssicherungsprüfung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11, APAG handelt,
Umfang der beantragten Qualitätssicherungsprüfung,
der jeweilige Name oder die jeweilige Firma der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sowie deren APAB-Registernummer, wobei bei Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne des § 27 APAG zusätzlich noch der Name des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie seine APAB-Registernummer anzugeben ist,der jeweilige Name oder die jeweilige Firma der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sowie deren APAB-Registernummer, wobei bei Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne des Paragraph 27, APAG zusätzlich noch der Name des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie seine APAB-Registernummer anzugeben ist,
der Name der qualifizierten Assistenten unter Angabe ihrer beruflichen Qualifikation gemäß § 2 Z 9 APAG, sofern qualifizierte Assistenten gemäß § 28 APAG der Qualitätssicherungsprüfung beigezogen werden,der Name der qualifizierten Assistenten unter Angabe ihrer beruflichen Qualifikation gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, APAG, sofern qualifizierte Assistenten gemäß Paragraph 28, APAG der Qualitätssicherungsprüfung beigezogen werden,
das jeweilige Gesamthonorar für die angebotene Qualitätssicherungsprüfung.
die jeweils veranschlagten Stunden für die Durchführung der jeweiligen Qualitätssicherungsprüfung, aufgeteilt in jene für den verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer sowie jene für den jeweiligen qualifizierten Assistenten, aufgeschlüsselt in die Bereiche Planung, Firm-Review, File-Review, Berichterstattung und Sonstiges (zB Reisezeiten). Ebenso sind die Gesamtstunden anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278958