Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 166/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung bereitgestellten Informationen gemäß der APAB-Angebotsinformationsverordnung sind integraler Bestandteil eines Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG und diesem jedenfalls beizulegen. Bei Antragstellung über ein Webformular werden diese Informationen automatisch Teil des Antrags. Die den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung bereitgestellten Informationen gemäß der APAB-Angebotsinformationsverordnung sind integraler Bestandteil eines Antrags gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG und diesem jedenfalls beizulegen. Bei Antragstellung über ein Webformular werden diese Informationen automatisch Teil des Antrags.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278959