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§ 2 EPM-V

Fassungen
ab 03.07.2026 — BGBl. II Nr. 169/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute03.07.2026 BGBl. II Nr. 169/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Engpassmanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.07.2026BGBl. II Nr. 169/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPM-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Abrufzeitpunkt“ jenen Zeitpunkt, an dem bei einem Anlagenbetreiber eine Engpassmanagementmaßnahme durch den Regelzonenführer angefordert wurde. Dabei gilt der letztgültige Vermarktungsfahrplan.;
    2. Ziffer 2
      „Anlagenbetreiber“ jene natürliche oder juristische Person, die für den Einsatz oder die Vermarktung der jeweiligen Stromerzeugungsanlage oder Energiespeicheranlage bzw. für die Stromversorgung oder den -einkauf der Verbrauchsanlage verantwortlich ist;
    3. Ziffer 3
      „Elektrizitätsspeicheranlage“ eine Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz, in welcher elektrische Energie zum ausschließlichen Zweck der Wiedereinspeisung in das Elektrizitätsnetz vorübergehend gespeichert werden kann und bei der eine anderweitige Nutzung der gespeicherten Energie technisch nicht möglich ist;
    4. Ziffer 4
      „Engpassleistung” die maximale kontinuierliche Wirkleistung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 105, ElWG, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des Anteils, der ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführen ist;
    5. Ziffer 5
      „Engpassmanagementmaßnahme” die Erbringung einer Flexibilitätsleistung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 42, in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz eins, ElWG;
    6. Ziffer 6
      „Entladedauer“ eine Zeitdauer (in Stunden), die sich durch die Relation von maximalem Energiespeicherinhalt (in MWh) zur Engpassleistung (in MW) der Energiespeicheranlage ergibt;
    7. Ziffer 7
      „Entgeltklasse“ eine Entgeltregelung für Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und sonstige Netzbenutzer in Anlage, die für eine spezifische Gruppe von Anlagen gleichermaßen gilt;
    8. Ziffer 8
      „Kurzfristspeicher“ eine Elektrizitätsspeicheranlage mit einer Entladedauer von bis zu 24 Stunden;
    9. Ziffer 9
      „Langfristspeicher“ eine Elektrizitätsspeicheranlage mit einer Entladedauer von mindestens 168 Stunden;
    10. Ziffer 10
      „Leistungserhöhung“ bzw. „Leistungsreduktion“ eine im Zuge einer Engpassmanagementmaßnahme des Regelzonenführers erfolgende Leistungsänderung einer Anlage am Netzanschlusspunkt;
    11. Ziffer 11
      „Mittelfristspeicher“ eine Elektrizitätsspeicheranlage mit einer Entladedauer von mehr als 24 Stunden und weniger als 168 Stunden;
    12. Ziffer 12
      „Verbraucher“ ein Betreiber einer Anlage, die, ohne ein Elektrizitätsspeicher zu sein, elektrische Energie endenergetisch verbraucht oder in einen anderen Energieträger umwandelt;
    13. Ziffer 13
      „VWAP“ (Volume Weighted Average Price) einen mengengewichteten Durchschnittspreis;
    14. Ziffer 14
      „Wärmekraftwerk“ eine Anlage zur kalorischen Umwandlung eines anderen Energieträgers in elektrische Energie.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, ElWG.

Schlagworte

Stromeinkauf

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013216

Dokumentnummer

NOR40278971