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§ 3 EPM-V

Fassungen
ab 03.07.2026 — BGBl. II Nr. 169/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute03.07.2026 BGBl. II Nr. 169/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Engpassmanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.07.2026BGBl. II Nr. 169/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPM-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Abgeltung für Engpassmanagementmaßnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die für Engpassmanagementmaßnahmen nutzbaren Anlagen sind durch den Regelzonenführer Entgeltklassen gemäß Anlage zuzuordnen. Diese Zuordnung durch den Regelzonenführer ist der Regulierungsbehörde vorzulegen. Alle technischen bzw. anlagenspezifischen Parameter, die für die Zuordnung oder die Abgeltung relevant sind, sind durch den jeweiligen Anlagenbetreiber an den Regelzonenführer zu melden und durch den Regelzonenführer zu prüfen. Die technischen bzw. anlagenspezifischen Parameter sind durch den Regelzonenführer auf Anfrage der Regulierungsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2,Für die Abgeltung von Engpassmanagementmaßnahmen gelten die gemäß Anlage festgelegten Entgelte bzw. Berechnungsformeln als angemessen. Der Regelzonenführer hat alle für die Abwicklung des Abrufs der Engpassmanagementmaßnahme und der Abgeltung notwendigen Anforderungen und Regelungen hinsichtlich Datenquellen, Datenaustausch, Monitoring, Nicht-Erfüllung, sowie Rechnungslegung und Zahlung zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die durch Engpassmanagementmaßnahmen verursachte positive oder negative Energiemenge ist in die Bilanzgruppe des Regelzonenführers („EPM-BG“) zu übertragen.

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013216

Dokumentnummer

NOR40278972