Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Definitionen
Für den Zweck dieses Abkommens sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:
(1)Absatz eins,Personal: Angehörige der Streitkräfte des Entsendestaates, die im Empfangsstaat im Auftrag ihres Staates tätig sind und dort offizielle Aufgaben wahrnehmen.
(2)Absatz 2,Entsendestaat: der Staat, der Personal, Ausrüstung oder Vorräte auf dem Gebiet des Empfangsstaates einsetzt.
(3)Absatz 3,Empfangsstaat: der Staat, der auf seinem Hoheitsgebiet Personal, Ausrüstung oder Vorräte vom Entsendestaat empfängt.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279006