Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2026,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 85/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch zwei

Einreise, Ausreise und Aufenthalt

  1. Absatz eins,Der Empfangsstaat erleichtert dem Personal bei Vorlage eines gültigen Reisepasses und eines individuellen oder gemeinsamen Marschbefehls die Einreise in sein Hoheitsgebiet sowie die Ausreise aus selbigem.
  2. Absatz 2,Das Personal ist gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von Grenzkontrollen, Einreise- und Ausreisesteuern sowie allen anderen Gebühren und Anforderungen im Zusammenhang mit der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und der Ausreise aus selbigem befreit.
  3. Absatz 3,Der Empfangsstaat leistet dem Personal während seines Aufenthalts im Empfangsstaat bei der Erfüllung seiner offiziellen Aufgaben volle Unterstützung und bemüht sich, es bei Bedarf zu schützen und zu unterstützen, sofern dies nicht den Interessen des Empfangsstaates zuwiderläuft.

Schlagworte

Einreisesteuer

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279007