Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Einreise, Ausreise und Aufenthalt
(1)Absatz eins,Der Empfangsstaat erleichtert dem Personal bei Vorlage eines gültigen Reisepasses und eines individuellen oder gemeinsamen Marschbefehls die Einreise in sein Hoheitsgebiet sowie die Ausreise aus selbigem.
(2)Absatz 2,Das Personal ist gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von Grenzkontrollen, Einreise- und Ausreisesteuern sowie allen anderen Gebühren und Anforderungen im Zusammenhang mit der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und der Ausreise aus selbigem befreit.
(3)Absatz 3,Der Empfangsstaat leistet dem Personal während seines Aufenthalts im Empfangsstaat bei der Erfüllung seiner offiziellen Aufgaben volle Unterstützung und bemüht sich, es bei Bedarf zu schützen und zu unterstützen, sofern dies nicht den Interessen des Empfangsstaates zuwiderläuft.
Schlagworte
Einreisesteuer
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279007