Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2026,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 85/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch drei

Import und Export

  1. Absatz eins,Der Empfangsstaat befreit das Personal von allen Zöllen, Steuern, Gebühren und ähnlichen Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung, Vorräte, Lebensmittel und anderen Gütern, die vom Entsendestaat im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden, ausgenommen alkoholische Getränke und Zigaretten aller Art, sofern sie in Mengen eingeführt werden, die den üblichen persönlichen Bedarf des Personals übersteigen, und gewährleistet eine rasche Zollabfertigung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit seinen offiziellen Aufgaben ist das Personal berechtigt, Waffen und militärische Ausrüstung, einschließlich angemessener, ausschließlich für den Gebrauch durch das Personal bestimmte Mengen an Lebensmittel, gemäß den geltenden Vorschriften des Empfangsstaates einzuführen. Der Empfangsstaat ist im Voraus über die Menge und Art dieser militärischen Ausrüstung zu unterrichten. Der Entsendestaat trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen während des Transports, des Beladens und des Entladens der Ausrüstung.

Schlagworte

Einfuhr

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279008