Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2026,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 85/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch vier

Waffen und Uniformen

  1. Absatz eins,Sofern das Personal durch seine Befehle dazu ermächtigt ist, darf es gemäß den Vorschriften des Empfangsstaates Waffen besitzen und mit sich führen.
  2. Absatz 2,Das Personal darf Waffen und Munition nur zu Ausbildungszwecken und nur an Orten verwenden, die vom Empfangsstaat speziell für diesen Zweck ausgewiesen sind. Der Empfangsstaat gibt diese Orte bekannt. Das Personal muss Waffen und Munition getrennt und vor unbefugtem Zugriff gesichert transportieren.
  3. Absatz 3,Waffen und Munition sind gemäß den Vorschriften und Bestimmungen des Empfangsstaates zu lagern und zu bewachen. Einheitskennzeichen an Fahrzeugen sind während der Fahrt auf Hauptstraßen zu verdecken.
  4. Absatz 4,Das Personal darf bei der Ausübung seiner offiziellen Aufgaben seine nationale Militäruniform tragen, ohne jedoch außerhalb seiner offiziellen Aufgaben unnötig in Militärkleidung auf Hauptstraßen vor der Zivilbevölkerung aufzutreten.
  5. Absatz 5,Einheitskennzeichen an Fahrzeugen sind während der Fahrt auf Hauptstraßen zu verdecken.

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279009