Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Führerschein
Der Empfangsstaat erkennt den vom Entsendestaat ausgestellten Führerschein oder den militärischen Führerschein für die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein ausgestellt wurde, ohne Fahrprüfung und ohne Gebühr als gültig an.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279010