Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Durchführung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Angelegenheit einer nationalen oder internationalen Gerichtsbarkeit oder Dritten vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279015