Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2026,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 85/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch elf

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung in Kraft, mit der die Parteien einander auf diplomatischem Wege informiert haben, dass alle für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre lang in Kraft und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert oder ergänzt werden.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen zwei Monate nach dem Datum des Eingangs der entsprechenden Kündigungsmitteilung außer Kraft.

Geschehen in Amman am 22. April 2026 in zwei Ausfertigungen in der englischen Sprache.

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279016